Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen der Rudolf Großfurtner GmbH

I. Geltungsbereich, Allgemeines:

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages:

  1. Unsere Angebote sind- insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit- stets freibleibend.
  2. Ein Vertrag kommt erst nach Erteilung der schriftlichen Bestätigung zustande.
  3. Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach unserem Bestätigungsschreiben richtet, wenn er diesem nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
  4. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften der Ware.

III. Preise, Gewichte:

  1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
  3. Maßgebend für unsere Kaufpreisforderung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.

IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung:

  1. Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
  2. Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa „wie besichtigt“ oder „wie bemustert“ gekauft wird.
  3. Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

V. Lieferung:

  1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend. Werden sie um mehr als drei Monate überschritten, so kann der Besteller nach Maßgabe der Bestimmungen der AGB vom Vertrag zurücktreten. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  2. Eine angegebene Lieferfrist beginnt erst mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung vom Besteller in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Liefergegenstandes gefordert, so wird der vereinbarte Liefertermin hinfällig.
  3. Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegung unserer Werke, gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk unserer Lieferanten, für Krieg, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen, haben wir nicht zu haften.
  4. Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 3 vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
  5. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrage zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.
  6. Wir sind zur angemessenen Teillieferung berechtigt.
  7. Soweit wir als Lagerhalter für unsere Käufer tätig werden, gelten die allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen als vereinbart.

VI. Gefahrenübergang:

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlusts, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht auf den Besteller über:

  1. bei Lieferungen ab Werk: mit Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft
  2. bei Versand des Liefergegenstandes mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, gleichgültig wer den Versand durchführt.
  3. mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.

VII. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit:

  1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort
    1. nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken.
    2. mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu im ange-messenen Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
  2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
    1. Die Rüge hat unverzüglich, jedenfalls bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, an dem die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme erfolgt ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
    2. Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn diese nur gegenüber einem Vertreter, Makler, Agenten oder Erfüllungsgehilfen erfolgt, deren wir uns bei der Auslieferung bedienen.
    3. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
    4. Der Käufer ist verpflichtet die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von einzuberufenden Sachver-ständigen bereitzuhalten.
    5. Rechtzeitig gerügte Tiefkühlware muss bei minus 18 ° Celsius gelagert werden, bis sie von uns besichtigt ist. Bei auf unsere Anweisung hin erfolgender Rück- oder Weitersendung hat der Käufer für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette (minus 18 ° C) einzustehen. Ein Ersatz für geöffnete SB-Packungen bzw. geöffnete Dosen oder sonstige geöffnete Behälter kann jedoch nicht geleistet werden.
  3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1)a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
  4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.
  5. Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen wird vereinbart, dass die fachmännische Untersuchung der Ware zu den Sorgfaltspflichten des Käufers gehört und die Inverkehrsetzung des Produktes von seiner Qualitätskontrolle abhängt.

VIII. Gewährleistung und Schadenersatz:

  1. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, stattdessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
  2. Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.
  3. Für Folgeschäden und reine Vermögensschäden haften wir nicht.
  4. Der Besteller verzichtet auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unserer-seits, insbesondere Warn- oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.

IX. Zahlung:

  1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „netto Kassa“ ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
  2. Wechsel oder Schecks nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird keine Haftung übernommen.
  3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 10 Kalendertagen ab Rechnungs-datum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen sind wir berechtigt Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Wir sind berechtigt im Fall des Zahlungsver-zuges des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.
  4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Konkursverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückbehaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt.
  6. Mehrere Besteller haften zur ungeteilten Hand.
  7. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung haben nur an uns oder von uns ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter zu erfolgen.
  8. Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwandt bzw. nach einer von uns vorgenommenen Widmung verrechnet, womit sich der Käufer ausdrücklich einverstanden erklärt und eigene vorgenommene Widmungen, die damit in Widerspruch stehen, für ungültig erklärt.

X. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt in unserem Eigentum bis der Käufer unsere gesamten Forderungen aus dem Geschäftsfall beglichen hat.
  2. Der Käufer ist berechtigt die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben IX.4) Darüber hinaus sind wir berechtigt die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
  3. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen;
  4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  5. Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffern 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Käufer verpflichtet sich diese Abtretung sämtlichen Gläubigern, insbesondere allen mit ihm in Geschäftsverbindung stehenden Bankinstituten mitzuteilen. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung als Veräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, dh beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
  7. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware auf erste Anforderung an uns herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

XI. Zurückbehaltungsrecht:

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teiles berechtigt

XII. Rechtswahl, Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens in Utzenaich.
  2. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hievon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche – wirksamen – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen.

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