Notschlacht nur nach Unfall!

Notschlachten gibt es auch in Oberösterreich nur für Tiere nach einem Unfall. Das Fleisch kranker Tiere darf nicht in die Nahrungskette gelangen - darauf wird in Zukunft auch in Oberösterreich sehr streng geachtet.
Um alle Missverständnisse endgültig auszuräumen: Ein Tier auf einem Bauernhof darf nur dannn notgeschlachtet werden, wenn es durch einen Unfall oder eine Verletzung nicht mehr transportfähig ist. Tiere, die augrund einer Erkrankung festliegen, dürfen nur getötet werden und müssen zur TKV (Tierkörpervereertung) gebracht werden.
Eine Notschlacht ist ganz genau in der "EU-Verordnung 853" erklärt. Die Verordnung sagt, dass nur ein "ansonsten gesundes Tier einen Unfall erlitten haben muss, der seine Beförderung zum Schlachthaus verhindert hat". Ein Tierarzt muss die Schlachtuntersuchung durchführen, alle verabreichten Arzneimittel und Behandlungen müssen aufgezeichnet sein, und der Tierarzt muss eine Erklärung unterschreiben, in der das positive Ergebnis der Untersuchung, das Datum, der Zeitpunkt und der Grund der Notschlachtung festgehalten sind. Diese Erklärung - vom Landwirt und Tierarzt unterschrieben- muss den Schlachtkörper zum Schlachtbetrieb, in dem die weitere Bearbeitung und Untersuchung erfolgen, begleiten.
"Es gibt leider oft eine Definitionsverwirrung", sagt der oberste Tierarzt in O.Ö."Ein krankes Tier darf nur getötet, aber nicht geschlachtet werden. Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung. Festgestellte Krankheiten ebenso wie das Auftreten oder der Verdacht von Tierseuchen schließen eine Schlachtung aus. Eine Krankschlachtung gibt es nicht".
Wenn ein Tierarzt schon bei der Lebenduntersuchung einen Verdacht hegt, dass das Tier krank sein könnte, er aber keine offensichtliche Symtome erkennen kann, hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach der Schlachtung Proben zu entnehmen und eine mikriobiologische Untersuchung im dafür zugelassenen Labor der AGES zu veranlassen, um zu einem sicheren Urteil zu gelangen.

Bei jeglichem Verdacht ist eine mikrobiologische
Untersuchung durchzuführen
Für Landwirte ist es daher ratsam, schon bei leisestem Verdacht, den Tierarzt Ihres Vertrauens zu Rate zu ziehen, um die Möglichkeit einer Therapie des kranken Tieres zu erörtern.
Klar ist, dass in Zukunft in Oberösterreich die EU-Verordnung umgesetzt wird und es ganz genau zurückverfolgt werden kann, wie es zur Notschlachtung kam.